Die Autoren gehen der Frage nach, ob es im Sinne des Gesetzes/Gesetzgebers ist, dass ein Konzernführungsunternehmen keinen „Einzel“lagebericht aufzustellen braucht und dem Aufsichtsrat/den Gesellschaftern somit diese wesentliche Unterlage, unter anderem zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, nicht zur Feststellung in der Aufsichtsratssitzung/Generalversammlung vorgelegt werden kann.