Werden beim unentgeltlichen Erwerb von Gebäuden die fiktiven Anschaffungskosten geltend gemacht, so ist deren geschätzte Höhe glaubhaft zu machen. Wird für diese Glaubhaftmachung ein Schätzgutachten erstellt, so sind dessen Kosten nach Ansicht des Autors weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Gutachten