Nach der Rechtsprechung des EuGH zählen Verzugszinsen und Mahnspesen nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt, sondern stellen nicht steuerbaren Schadenersatz dar. Inkassoleistungen der Inkassounternehmen werden dagegen nach wie vor brutto an die Schuldner weiterbelastet. Im Beitrag wird dargelegt, dass diese Bruttoabrechnung zu einer konsumentenschutzrechtlich bedenklichen Situation führen könne.