Klarstellung zur Zusammenrechnung des § 11 Abs. 1 ErbStG (zu StRefG 2000)
Richtlinien betreffend Anwendung des Freibetrages für Betriebsübergaben gemäß § 15a ErbStG
1. Allgemeines
Die Befreiung gilt nur für die Erbschafts- und Schenkungssteuer, nicht aber für die Grunderwerbsteuer. Werden bei einer Schenkung Grundstücke mitübertragen und ist eine Gegenleistung vorhanden, zB infolge Schuldübernahme oder Gewährung eines Fruchtgenussrechtes, so bleibt dieser Vorgang insoweit grunderwerbsteuerpflichtig.