Durch das StRefG 2000 wird mit Wirksamkeit ab der Veranlagung für 2000 in § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 ein Bildungsfreibetrag (BFB) als fiktive Betriebsausgabe eingeführt. Der BFB beträgt höchstens 9% der vom Steuerpflichtigen selbst getragenen, von Bildungseinrichtungen in Rechnung gestellten Bildungsaufwendungen. Spätere Vergütungen von Bildungsaufwendungen, für die ein BFB in Anspruch genommen worden ist, führen zu einer Nachversteuerung des BFB.