Durch das Steuerreformgesetz 2000 wird mit Wirksamkeit ab der Veranlagung 2000 der Forschungsfreibetrag (FFB) gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 geändert. Der Forschungsfreibetrag beträgt einheitlich 25 % der Forschungsaufwendungen. Ein erhöhter Forschungsfreibetrag in Höhe von 35 % steht für Forschungsaufwendungen zu, soweit das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Jahre überschritten wird.