Mit dem Steuerreformgesetz 2000 wird eine neue Verlustausgleichsbeschränkung eingeführt. Verluste aus Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften sind nicht mehr ausgleichsfähig, wenn der Steuervorteil aus der Beteiligung dominiert. Dies ist dann der Fall, wenn Beteiligungsmodelle mit Steuervorteilen aus Verlustzuweisungen beworben werden oder wenn bei einer allgemein angebotenen Beteiligung die Rendite nach Steuern (das ist jene unter Berücksichtigung des Renditevorteils aus einem Verlustausgleich) die Rendite vor Steuern (das ist jene ohne Berücksichtigung des Renditevorteils aus einem Verlustausgleich) übersteigt. Ergibt sich demnach ein Verlustausgleichsverbot, sind die betreffenden Verluste mit späteren positiven Einkünften aus der Beteiligung verrechenbar.