BAO: § 132 Abs 1 WTBG: § 91
Die Verschwiegenheitspflicht des § 91 WTBG umfasst ua Mitteilungen des Klienten, Aufzeichnungen über Gespräche (Gesprächsnotizen) ebenso wie Aufzeichnungen über Wahrnehmungen des Parteienvertreters im Rahmen der Auftragserfüllung (vgl OGH 19. 3. 1997, 13 Os 28-30/97, zu § 27 WTBO). Daher unterliegen auch „Bilanzprotokolle“ (= persönliche Aufzeichnungen des Wirtschaftstreuhänders und seiner Mitarbeiter über ihre Arbeit an den jeweiligen Jahresabschlüssen, Arbeitsanweisungen des Wirtschaftstreuhänders an seine Mitarbeiter, Erledigungsentwürfe uä) als auch „Geschäftsführerprotokolle“ (= Aufzeichnungen des Wirtschaftstreuhänders oder seiner Mitarbeiter über Besprechungen mit dem Klienten) der Verschwiegenheitspflicht. Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen solche Unterlagen auch dann, wenn Teile hievon oder Kopien davon dem Klienten übermittelt werden. Sie darf nicht umgangen werden; daher berechtigt sie auch den Klienten des Wirtschaftstreuhänders, die Vorlage derartiger Unterlagen zu verweigern. Solche Unterlagen sind keine sonstigen, für die Abgabenerhebung bedeutsamen Unterlagen iSd § 132 Abs 1 BAO.