BAO: § 125
Wird die Wertgrenze des § 125 Abs 1 lit b BAO am 1. 1. eines Jahres überschritten, so tritt die Buchführungspflicht für den betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein (sofern diese Pflicht nicht gem § 125 Abs 4 BAO bescheidmäßig aufgehoben wird und sofern sich aus der Berücksichtigung von Zu- und Verpachtungen iSd § 125 Abs 1 dritter Unterabsatz BAO nicht anderes ergibt). Hiebei sind für die Wertermittlung nur solche Bescheide maßgeblich, die vor dem genannten 1. 1. ergangen sind. Ein Bescheid ist in dem Zeitpunkt ergangen, in dem er (rechtswirksam) zugestellt wurde.