BAO: § 125
Maßgebend für die Buchführungspflicht bei Überschreiten der Umsatzgrenze des § 125 Abs 1 lit a BAO sind die Umsätze (im Sinne des zweiten Unterabsatzes des § 125 Abs 1 BAO) des jeweiligen Betriebes (vgl zB Ritz, BAO2, § 125 Tz 11 mwN). Ob ein oder mehrere Betriebe vorliegen, richtet sich nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen. Liegen bspw zwei Betriebe vor, so ist der Umsatz des jeweiligen Betriebes auch dann für die Buchführungspflicht maßgebend, wenn (aus welchen Gründen immer) die betreffenden Ausgaben bzw Einnahmen der beiden Betriebe in gemeinsamen Aufzeichnungen (zusammengefasst, somit für einkommensteuerrechtliche Zwecke nicht formell ordnungsmäßig) festgehalten werden.