An sich stellt die Besteuerung des Betriebs von Go-Kartbahnen einen Fremdkörper im Vergnügungssteuerrecht dar; vergnügungssteuerpflichtig sind nach geltendem Recht nur sportliche Veranstaltungen, nicht aber Freizeitaktivitäten. Vor diesem Hintergrund stellt der Autor grundsätzliche Erwägungen an, ob auf diese fiskalische Einnahmequelle verzichtet werden muss oder ob die abgabenrechtliche Gleichstellung der modernen Indoor- und Outdoor-Angebote mit den klassischen „Volksbelustigungen“ oder „sportlichen Veranstaltungen“ erreicht werden kann.