Katastrophenschäden kommen als Betriebsausgaben, als Werbungskosten und darüber hinaus als außergewöhnliche Belastungen in Betracht. Vermögensverluste sind zwar als außergewöhnliche Belastung nach dem Gesetzeswortlaut nicht berücksichtigungsfähig, doch wäre das Gesetz nach Ansicht der Autoren im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung anzupassen.