Der Beitrag zeigt anhand der Rechtsprechung des EuGH sowie der Schlussanträge der Generalanwälte den eingeschränkten Wirkungsbereich der Richtlinie 69/335 auf, der nach Auffassung des Autors für den Ausgang des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ausschlaggebend sein sollte.