Spätestens seit dem Erk des VwGH vom 20. 7. 1999, 98/13/0109, 0158, dürfte klargestellt sein, dass bei Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten von Liegenschaften in aller Regel dem Ertragswert überragende oder sogar aus schließliche Bedeutung zukommt.