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Die Anforderungen an die Zusammensetzung der Berufungssenate nach der Rechtsprechung des VwGH

Univ.-Prof. Dr. Michael LangÖStZ 1999, 592 Heft 22 v. 15.11.1999

Nach der derzeit geübten Praxis hat es die Finanzverwaltung weitgehend in der Hand, Berufungssenate in jedem Einzelfall nach ihrem Gutdünken zusammenzusetzen. Im Schrifttum ist in letzter Zeit intensiv diskutiert worden, ob dies von den Vorschriften der BAO gedeckt ist1)1) Dazu Doktor, Anmerkungen zur Kritik an den weisungsfreien Berufungssenaten, SWK 1999 S 539 (539 ff); Fellner, Plädoyer für Finanzgerichte - Zur notwendigen Neuordnung des Abgabenverfahrens, RdW 1998, 42 (42 ff); Lang, Berufungssenate gesetzwidrig zusammengesetzt?, SWK 1998 S 42 (42 ff), derselbe, Bedenken gegen die Überbesetzung der Berufungssenate, SWK 1998 S 314 (314 ff); derselbe, Entscheidung durch Berufungssenate - Fremdkörper im Rechtsstaat?, JRP 1998, 5 (5 ff); derselbe, Die „weisungsfreien“ Berufungssenate, SWK 1999 S 326 (326 ff); derselbe, Die Überbesetzung der abgabenrechtlichen Berufungssenate, SWK 1999 S 593 (593 ff); derselbe, Zur Diskussion um die Reform des abgabenrechtlichen Rechtsmittelverfahrens, FJ 1999, 221 (221 ff); Langheinrich/Ryda, Bieten die weisungsfreien Berufungssenate eine ausreichende Garantie für die normgerechte Anwendung der Steuergesetze?, FJ 1999, 189 (189 ff); Lenneis, Die Erfahrungen mit dem Verfahren vor den Berufungssenaten in der Praxis, JRP 1998, 1 (1 ff); Lenneis/Neuber/Wanke, Verletzt die mögliche Laienauswahl des Senatsvorsitzenden das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter?, SWK 1998 S 258 (258 ff).). Der VwGH nahm im Erk v 15. 9. 1999, 98/13/0153 zu diesen Fragen Stellung und steckte den Rahmen ab, den die Verwaltung bei der Senatszusammensetzung zu beachten hat.

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