Nach der derzeit geübten Praxis hat es die Finanzverwaltung weitgehend in der Hand, Berufungssenate in jedem Einzelfall nach ihrem Gutdünken zusammenzusetzen. Im Schrifttum ist in letzter Zeit intensiv diskutiert worden, ob dies von den Vorschriften der BAO gedeckt ist1)). Der VwGH nahm im Erk v 15. 9. 1999, 98/13/0153 zu diesen Fragen Stellung und steckte den Rahmen ab, den die Verwaltung bei der Senatszusammensetzung zu beachten hat.