Versicherungsunternehmen müssen der Körperschaftsteuerbemessung gemäߧ 17 Abs 3 KStGeinen Mindestgewinn nach Maßgabe der Ergebnisse aus einzelnen Versicherungszweigen zugrunde legen. Der vorliegende Beitrag behandelt die bei der Ermittlung dieses Mindestgewinnes auftauchenden Probleme. Nach Meinung der Autoren hat§ 17 Abs 3 KStGdie Funktion, den Abzug überhöhter Prämienrückzahlungen zu verhindern, er soll jedoch keine effektive Mindestkörperschaftsteuer bewirken, sodass die Verrechnung von Verlustabzügen und negativen Ergebnissen von Organgesellschaften zulässig ist.