Räume einer inländischen Spedition, die als Auslieferungslager für die in- und ausländischen Kunden eines schweizerischen Unternehmens in Österreich unterhalten werden, sind im Allgemeinen als bloßer Hilfsstützpunkt iSd Art 5 Abs 3 DBA-Schweiz nicht als Betriebstätte anzusehen. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die mit der Führung des Speditionslagers anfallenden Verwaltungsaktivitäten (einschließlich Zollabfertigung) vom Speditionsunternehmen abgewickelt werden, vorausgesetzt, dass das Speditionsunternehmen hiebei nicht über den branchenüblichen Rahmen seiner Geschäftstätigkeit hinausgeht und sonach derartige Verwaltungstätigkeiten noch zum typischen Aufgabenbereich einer Spedition zählen (EAS 191). Eine andere Beurteilung wäre allerdings erforderlich, wenn die Kunden des schweizerischen Unternehmens in die Lage versetzt werden, bei der Spedition Bestellungen aufzugeben und dadurch das schweizerische Unternehmen in die Lage versetzt wird, den österr Markt oder Drittstaatenmärkte mit einer im Wesentlichen gleichen Intensität wie bei Errichtung einer österr Niederlassung zu betreuen (EAS 420). (SWI 1999, 416)