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Quellensteuer bei Software-Lieferungen nach Rumänien (EAS 1499 v 26. 7. 1999

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-RumänienÖStZ 1999, 556 Heft 20 v. 15.10.1999

Zahlungen, die von einem österr Softwareunternehmen für die Überlassung von Applikations-Software an einen rumänischen Kunden aus Rumänien bezogen werden, unterliegen gem Art 12 DBA-Rumänien als Lizenzgebühren iS dieser Bestimmung einem mit 10% begrenzten rumänischen Besteuerungsanspruch. Diese Quellensteuer ist gem Art 24 Abs 2 conv cit auf die auf die rumänischen Einkünfte entfallende österr Einkommensteuer anzurechnen. Zahlungen, die vom rumänischen Kunden für die Entsendung österr Techniker zu Reparatur- und Serviceeinsätzen oder für die Schulung des Personals des rumänischen Kunden in Österreich geleistet werden, unterliegen hingegen gem Art 7 conv cit dem österr Besteuerungsanspruch und sind (mangels rumänischer Betriebstätte) in Rumänien von der Besteuerung freizustellen. (SWI 1999, 378)

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