Zahlungen, die von einem österr Softwareunternehmen für die Überlassung von Applikations-Software an einen rumänischen Kunden aus Rumänien bezogen werden, unterliegen gem Art 12 DBA-Rumänien als Lizenzgebühren iS dieser Bestimmung einem mit 10% begrenzten rumänischen Besteuerungsanspruch. Diese Quellensteuer ist gem Art 24 Abs 2 conv cit auf die auf die rumänischen Einkünfte entfallende österr Einkommensteuer anzurechnen. Zahlungen, die vom rumänischen Kunden für die Entsendung österr Techniker zu Reparatur- und Serviceeinsätzen oder für die Schulung des Personals des rumänischen Kunden in Österreich geleistet werden, unterliegen hingegen gem Art 7 conv cit dem österr Besteuerungsanspruch und sind (mangels rumänischer Betriebstätte) in Rumänien von der Besteuerung freizustellen. (SWI 1999, 378)