Unterliegen Gewinnausschüttungen einer maltesischen Gesellschaft an die österr Muttergesellschaft den missbrauchsabwehrenden Beschränkungen des internationalen Schachtelprivilegs, dann stehen die Bestimmungen des DBA-Malta aus den in EAS 1410 (ÖStZ 1999/12, 335) angeführten Gründen der Anwendung dieser österr Missbrauchsabwehrgesetzgebung nicht entgegen. (SWI 1999, 407)