Erhält eine österr Muttergesellschaft von ihrer tschechischen Tochtergesellschaft im Jahr 1 eine Lizenzgebührenvorauszahlung von 130 Mio S für einen Zeitraum von 10 Jahren, die in Österreich passiv abgegrenzt in den Jahren 1 bis 10 mit jeweils 13 Mio S der Besteuerung zugeführt wird, dann kann die im Jahr 1 mit 5% iHv 6,5 Mio S bezahlte tschechische Quellensteuer nur auf 10 Jahre verteilt zur Anrechnung gebracht werden. (SWI 1999, 376)