Schließen österreichische Werbefilmproduzenten Verträge mit einer deutschen und einer britischen Agentur ab, derzufolge diese Agenturen freiberuflich tätige deutsche und britische Schauspieler für Werbefilmaufnahmen in Österreich zur Verfügung stellen, dann unterliegen die an die Schauspieler gezahlten Entgelte dem 20%igen Steuerabzug des § 99 EStG 1988, wenn die ausländischen Agenturen lediglich als Vermittler auftreten und sonach Leistungsbeziehungen unmittelbar zwischen den Schauspielern und dem österr Filmproduktionsunternehmen bestehen. Weder Art 8 DBA-Deutschland noch Art 17 Abs 1 DBA-Großbritannien stehen der Besteuerung in Österreich entgegen. Schließen hingegen die ausländischen Schauspieler ihre Verträge mit der ausländischen Agentur ab, dann müssen gem Art 4 DBA-Deutschland die an die deutsche Agentur gezahlten Vergütungen in Österreich von der Besteuerung freigestellt werden. Die deutsche Agentur haftet jedoch gem § 100 Abs 2 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der österr Einkommensteuer bezüglich der an die deutschen Filmschauspieler gezahlten Vergütungen (vgl auch EAS 610 und 874). Die an die britische Agentur fließenden Beträge unterliegen gem Art 17 Abs 2 DBA-Großbritannien der inländischen Besteuerung, die vom österr Produktionsunternehmen im Abzugsweg geltend zu machen ist. (SWI 1999, 375)