Die von ausländischen (deutschen, schweizerischen) Künstlern bezogenen Vergütungen für die Ausstellung von Kunstwerken bei einer von einer österr Kulturorganisation im Inland veranstalteten internationalen Skulpturausstellung unterliegen der inländischen beschränkten Steuerpflicht, wenn die Vertragsgestaltung als Mitwirkung der ausländischen Künstler an der inländischen Kunstausstellung und nicht als bloße entgeltliche Nutzungsüberlassung der Kunstwerke zu qualifizieren ist. Eine Kunstausstellung fällt nach Ansicht des BMF unter den weiten Begriff der Unterhaltungsdarbietung (vgl auch EAS 983). Im Falle der bloßen Nutzungsüberlassung unterlägen die Entgelte nur dann der beschränkten Steuerpflicht in Österreich, wenn eine Kunstsammlung („Sachinbegriff“ iSd § 28 Abs 1 Z 2 EStG 1988) angemietet wird. In diesem Fall träfe jedoch den Veranstalter keine Abzugsteuerpflicht, da gem § 99 Abs 1 Z 3 leg cit nur die Fälle des § 28 Abs 1 Z 3 leg cit (Lizenzgebühren, Vergütungen für die Überlassung von Urheberrechten etc) von der Abzugspflicht einbezogen sind.