Bloße Einkaufsstellen sind gem Z 9 lit c des Schlussprotokolls zu Art 4 DBA-Deutschland aus dem DBA-Betriebstättenbegriff herausgelöst. Der aus der Beteiligung einer österr GmbH als Kommanditistin an einer deutschen GmbH & Co KG, deren Betriebsgegenstand lediglich im Wareneinkauf für ihre Gesellschafter besteht, erzielte Gewinnanteil ist daher nicht aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden. (SWI 1999, 416)