Ist für eine im Juni 1993 vorgenommene Gewinnausschüttung nach Deutschland österr KESt entgegen den Bestimmungen des Revisionsprotokolls zum DBA-Deutschland, BGBl 1994/361, mit 25% erhoben worden, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung der den abkommensgemäßen Höchstsatz von 15% übersteigenden KESt - sofern keine Unterbrechungshandlung gesetzt wurde - mit Ablauf des Jahres 1998. Es steht den deutschen Gesellschaftern frei, im Wege eines in Deutschland zu beantragenden Verständigungsverfahrens gem Art 19 conv cit die Beseitigung der hiedurch eintretenden Doppelbesteuerung anzustreben. Das BMF ist bereit, der in Art 25 Abs 2 letzter Satz OECD-MA getroffenen Aussage, wonach Verständigungsregelungen ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen sind, lediglich klarstellende Bedeutung beizumessen, sodass die Verjährung kein Hinderungsgrund für die Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung wäre. (SWI 1999, 374)