Der Abbau einer Werksanlage fällt unter den Begriff der „Bauausführung“ iSd § 29 BAO. Werden die Demontagearbeiten in der wirtschaftlichen Realität von einer chinesischen Abbaufirma durchgeführt, die auf den Kanalinseln in Form einer off-shore-Gesellschaft errichtet worden ist, dann wird zu vermuten sein, dass ihre Geschäftsleitung in China gelegen ist. Die von einer (in diesem Fall) in China ansässigen Gesellschaft in Österreich ausgeübten Demontagearbeiten, welche länger als sechs Monate andauern, führen zur Begründung einer inländischen Betriebstätte iSd Art 5 Abs 3 lit a DBA-China, die sich mit § 29 BAO deckt, und unterliegen daher dem österr Besteuerungsanspruch. (SWI 1999, 401)