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Anleihen eines argentinischen Financial Trust (EAS 1492 v 12. 7. 1999)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-ArgentinienÖStZ 1999, 554 Heft 20 v. 15.10.1999

Zinsen aus Anleihen, die von inländischen Körperschaften von einem argentinischen Financial Trust erworben werden, können nur dann unter die Steuerbefreiung des Art 23 DBA-Argentinien fallen, wenn der „Schuldner“ der Zinsen eine in Argentinien ansässige Person ist (Art 11 Abs 5 conv cit). Die Frage der Ansässigkeit von Trusts ist umstritten und kann nicht im EAS-Weg abschließend beurteilt werden. Das DBA-Argentinien kann jedoch nicht so ausgelegt werden, dass eine abkommensgemäße Steuerbefreiung für die aus Argentinien bezogenen Einkünfte dazu führt, dass - neben der Steuerbefreiung - zusätzlich noch Körperschaftsteuer, die von den Inlandseinkünften erhoben wird, einer Kürzung unterliegt. Dies wäre der Fall, wenn die Bruttoerträge aus den argentinischen Finanztransaktionen von der österr Körperschaftsteuer befreit würden und darüberhinaus die durch diese Transaktionen verursachten Aufwendungen die verbleibenden Inlandseinkünfte kürzten. Ziel eines DBA ist die Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung, nicht jedoch die Eröffnung von Möglichkeiten der Steuerumgehung. Werden jedoch vom Wortlaut eines DBA zwei Auslegungen getragen, wobei die eine dem Ziel und Zweck des Abkommens gerecht wird, die andere hingegen nicht, dann kann auf der Grundlage von Art 31 WVK, BGBl 1980/40, nur die erstgenannte Auslegung als rechtsrichtig angesehen werden (vgl auch EAS 1417, ÖStZ 1999/12, 336, betr spanische Staatsanleihen). (SWI 1999, 373)

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