Aktienoptionsrechte, die der Ehemann (US-Staatsbürger) einer CTBTO-Dienstnehmerin vor seinem Zuzug nach Österreich von seinem US-Arbeitgeber für seine vor der Wohnsitzverlegung nach Österreich ausgeübte berufliche Tätigkeit eingeräumt erhalten hat und die er nach seinem Zuzug nach Österreich ausübt, fallen unter die Steuerbefreiung des künftigen CTBTO-Privilegienabkommens. Eine korrespondierende Steuerfreistellungsverpflichtung ergibt sich auch sowohl nach dem DBA-USA vom 25. 10. 1956 als auch nach dem Nachfolgeabkommen vom 31. 5. 1996. Kraft der US-Staatsbürgerschaft des Stpfl gilt er in den USA auch dann als ansässig, wenn er vor seinem Zuzug nach Österreich nicht mehr in den USA gelebt haben sollte. Nach beiden Abkommen dürfen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Da bei der Anwendung der Steuerzuteilungsregeln eines DBA das „Kausalitätsprinzip“ Vorrang vor dem Zuflussprinzip hat, lässt der Umstand, dass Arbeitslohn, der für eine vor Ansässigkeitsverlagerung nach Österreich erbrachte Tätigkeit erst nach Ansässigkeitsverlagerung gezahlt wird, nach Auffassung des BMF keinen Besteuerungsanspruch im Zuzugsstaat entstehen. (SWI 1999, 376)