EStG 1988: § 98 , § 99 , § 102 Abs 1 Z 3
Gemäß dem Erlass des BMF v 15. 4. 1999, AÖFV 1999/111, kann bei ausländischen Orchestern der Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 unter den dort genannten Bedingungen unterbleiben, wenn mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist, dass im Rahmen von Nachfolgeveranlagungen gem leg cit die gesamte Abzugssteuer wieder rückzuerstatten ist. Das Vorliegen der Bedingung des Nichtüberschreitens der Vergütungsobergrenzen kann seitens des Trägervereins des Orchesters bestätigt werden. Das Vorliegen der Bedingung des Nichtüberschreitens der inländischen Jahreseinkünfte des beschränkt StPfl (50.000S) muss hingegen stets von jedem Orchestermitglied selbst bestätigt werden.