Bezüge, die an die Mitarbeiter eines nach dem VereinsG in Österreich errichteten Vereins, welche in einer Außenstelle dieses Vereins in Dänemark beschäftigt sind, gezahlt werden, unterliegen gem Art 13 DBA-Dänemark dem dänischen Besteuerungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn der Verein zur Gänze von österr Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziert wird. Art 16 conv cit, welcher zur Steuerfreistellung der Bezüge in Dänemark führen würde, käme nur dann zur Anwendung, wenn die Gehälter von juristischen Personen des anderen Staates für Dienst- oder Arbeitsleistungen gewährt würden. Nach Auffassung des BMF kann jedoch ein nach dem VereinsG konstituierter Verein auch dann nicht als „juristische Person des öffentlichen Rechts“ angesehen werden, wenn sein Budget zur Gänze von Körperschaften öffentlichen Rechts bestritten wird. (SWI 1999, 376)