Nach Ansicht des Verfassers muss der Abschlussprüfer in einer Hauptversammlung nicht anwesend sein, die bei einem bereits vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschluss nur mehr über die Gewinnverteilung und Entlastung verhandelt und beschließt.
Nach Ansicht des Verfassers muss der Abschlussprüfer in einer Hauptversammlung nicht anwesend sein, die bei einem bereits vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschluss nur mehr über die Gewinnverteilung und Entlastung verhandelt und beschließt.