Der Autor kommt in seinem Beitrag zu folgenden Ergebnissen: Was handelsrechtlich eine Gewinnausschüttung ist, kann steuerrechtlich eine Einlagenrückzahlung sein. Der Stand der Einlagen ist steuerrechtlich autonom zu ermitteln. Die steuerliche Einlagenrückzahlung erleichtert die steuerneutrale Kapitalrückführung an die Gesellschafter.