Erstmals im Rahmen der Veranlagung für 1998 haben Steuerpflichtige das Zuschreibungsgebot des § 6 Z 13 EStG in Verbindung mit § 208 Abs 2 HGB mit steuerlicher Wirkung anzuwenden. Gegebenenfalls sind Zuschreibungen bis zu den historischen Anschaffungskosten zwingend vorzunehmen. Hinsichtlich der Wahl der dafür heranzuziehenden Bewertungsmethode plädiert der Autor für die Anwendung eines teilweise zu adaptierenden Wiener Verfahrens.