EStG 1988: § 9 Abs 4
Die berufungswerbende Gesellschaft kaufte 1991 ein Grundstück und errichtete im gleichen Jahr darauf ein Gebäude. Die in der Bilanz zum 31. 12. 1990 ausgewiesene Rücklage gem § 12 Abs 7 EStG 1988 wurde zur Gänze auf den Grundkauf übertragen. Die BP vertrat die Ansicht, dass aufgrund der einheitlichen Betrachtungsweise von G+B und Gebäuden eine Aufteilung der stillen Reserve im Verhältnis der auf den G+B und das Gebäude aktivierten Werte vorzunehmen ist. In der Berufung wurde entgegnet, dass zwei verschiedene Investitionsvorgänge vorliegen, da mit der Herstellung des Gebäudes erst nach der Anschaffung des Grundes begonnen wurde und auch der BFH 1968 entschied, dass der Grundsatz der Einzelbewertung auch dann gelte, wenn mehrere Wirtschaftsgüter wirtschaftlich so miteinander verbunden seien, wie dies insbesondere bei G+B und darauf errichteten Gebäuden der Fall ist.