EStG 1972 bzw 1988: § 30 Abs 4 letzter Satz
Dem Berufungswerber wurde mit Einkommensteuerbescheid 1984 die Versteuerung eines Spekulationsgewinnes aus Wohnungsverkauf in Höhe von 870.825 S vorgeschrieben. Im Jahr 1995 musste der Berufungswerber nachträglich aufgrund einer erfolgreichen Klage der Käuferin wegen aufgetretener Feuchtigkeitsschäden einen Vergleichsbetrag von 425.000 S sowie Prozesskosten von 117.430 S bezahlen.