Nach derzeit herrschender Auffassung kann ein Forschungsfreibetrag für Software nur dann beansprucht werden, wenn es sich um Software handelt, die in Zusammenhang mit der Entwicklung oder Verbesserung von volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen steht. Der folgende Beitrag versucht aufzuzeigen, dass, wenn der Begriff Erfindung in§ 4 Abs 4 Z 4 EStGnicht iSd PatG, sondern in einem weiteren Sinn verstanden wird, eine Förderung der von der Softwarebranche ausgehenden Innovation durch den Forschungsfreibetrag allgemein möglich sein könnte.