Die Grenze des§ 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994von 300.000 S (Kleinunternehmerregelung) stellt auf die Bemessungsgrundlage für die Umsätze ab. Strittig ist im angezogenen Verwaltungsverfahren, ob das Gesetz auf die Umsätze bei angenommener Steuerpflicht oder auf die Umsätze bei angenommener Steuerbefreiung für Kleinunternehmer abstellt, wobei nach dem Wortlaut des Gesetzes - so der VwGH im Erk vom 28.10.199898/14/0057- keiner der beiden Lösungen der Vorzug gegeben werden könne.