(EAS 1318 v 24. 8. 1998)
Erzielte ein in Österreich beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer eines österr Unternehmens, der unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes nach Frankreich entsandt worden war, im Jahr 1990 in Österreich einen Verlust aus Gewerbebetrieb, dann ist die Berücksichtigung dieses Verlustes bei der inländischen Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1992 nur nach Maßgabe des § 102 Abs 2 Z 2 EStG 1988 zulässig. Überstiegen die der französischen Besteuerung unterliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 1990 den österr Verlust, ist die Verlustverwertung im Jahr 1992 zu untersagen. Das zum damaligen Zeitpunkt noch geltende DBA-Frankreich v 8. 10. 1959, BGBl 1961/246, sieht nämlich kein Diskriminierungsverbot für inländische Betriebstätten von in Frankreich ansässigen Personen vor. (SWI 1998, 503)