(EAS 1317 v 24. 8. 1998)
Ein deutscher Jurypreis, welcher einem in Österreich ansässigen Künstler in Würdigung seiner Persönlichkeit und seines Schaffens zuerkannt wird und der nach österr Steuerrecht weder den Einkünften aus selbständiger Arbeit noch einer anderen Einkunftsart zuzurechnen und daher nicht steuerbar ist (vgl Abschn 6 EStRL 1984 zu § 2 Abs 3 EStG), unterliegt nach Ansicht des BMF der Zuteilungsregel für „nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte“ iSd Art 13 DBA-D und ist daher in Deutschland auch bei Bestehen einer Steuerpflicht nach deutschem innerstaatlichen Recht von der Besteuerung jedenfalls freizustellen. (SWI 1998, 503)