(EAS 1328 v 30. 9. 1998)
Der Ort der Arbeitsausübung eines GmbH-Geschäftsführers ist im Sitzstaat der Gesellschaft als gegeben anzunehmen (Ergebnisprot über österr-deutsche Verständigungsgespräche vom 1. 6. 1994, Z 12). Da das entscheidende Kriterium dieser Auslegung darin gelegen ist, dass der Ort, an dem die Weisungen zugehen, den Arbeitsort des Geschäftsführers ausmacht, liegt der Arbeitsort eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH, dessen Aufgabengebiet auf die Leitung der österr Zweigniederlassung dieser GmbH beschränkt ist, in eben dieser Zweigniederlassung. Diese Verständigungsvereinbarung betrifft nach Auffassung des BMF nur solche Fälle, in denen der Geschäftsführer die Aufgaben der GmbH-Firmenzentrale wahrnimmt, nicht hingegen Fälle, in denen sich der Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers derart stark auf die Betriebstätte der GmbH konzentriert, dass er dem Personalstand dieser Betriebstätte zuzurechnen ist (EAS 817). Wird daher ein Geschäftsführer einer österr GmbH nach einer verschmelzenden Umwandlung auf eine deutsche GmbH zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der deutschen GmbH bestellt und beschränkt sich sein Aufgabenbereich wie bisher auf den inländischen Betriebsteil, so verbleibt das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen nach Auffassung des BMF bei Österreich. (SWI 1998, 506)