(EAS 1311 v 17. 8. 1998)
Verfügt eine deutsche Gesellschaft, die in Österreich Produkte vertreibt, zu diesem Zweck in Österreich über einen angemieteten Raum und beschäftigt sie einen österr Dienstnehmer, der Angebote an österr Kunden erstellt und Bestellungen entgegennimmt, so stellt der angemietete Raum eine Betriebstätte iSd § 29 BAO und iSd Z 8 des Schlussprot zu Art 4 DBA-D dar, wobei es wegen Erfüllung des Grundtatbestandes der „ständigen Geschäftseinrichtung“ auf das für die Frage des Vorliegens einer Vertreterbetriebstätte maßgebliche Erfordernis einer Abschlussvollmacht des Dienstnehmers nicht mehr ankommt. Ob diese Einrichtung als bloßer Hilfsstützpunkt iSd Art 5 Abs 4 OECD-MA angesehen werden könnte, bedarf im gegebenen Zusammenhang keiner näheren Untersuchung, weil die in Z 9 des Schlussprot zu Art 4 DBA-D enthaltene Liste der „Hilfsstützpunkte“ wesentlich enger als die vergleichbare Bestimmung des OECD-MA gefasst ist. Im Übrigen liegt jedenfalls auch eine Lohnsteuerbetriebstätte iSd § 81 EStG 1988 vor, die Lohnsteuerpflicht nach sich zieht. (SWI 1998, 500)