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Abgrenzung Dienstleistung / Know-how-Überlassung

Anfragebeantwortungen des BMFDBA-ChinaÖStZ 1999, 25 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

(EAS 1316 v 24. 8. 1998)

Erbringt ein österr Unternehmen einem chinesischen Kunden gegenüber im Rahmen einer Anlagenerrichtung Lieferungen von Anlagenkomponenten und Ersatzteilen, die Erstellung von Design, Engineering und Dokumentation, die Montageüberwachung und Inbetriebnahme der Anlage sowie die Schulung von Personal, so handelt es sich dabei um „Aktivleistungen“ des österr Unternehmens, die gem Art 7 DBA-China nur insoweit dem chinesischen Besteuerungsanspruch unterliegen, als sie funktional einer chinesischen Betriebstätte iSd Art 5 conv cit zuzurechnen sind. Auf diese Leistungen ist Art 12 conv cit nicht anwendbar. Unter den Lizenzgebührenbegriff des Art 12 Abs 3 conv cit fallen nur Entgelte für „Passivleistungen“ des Einkünfteempfängers, nämlich Entgelte für die Gewährung einer Nutzungserlaubnis (vgl hiezu ausführlich Z 11 des Kommentars zu Art 12 OECD-MA, insb auch den letzten Satz betr „gemischte Verträge“, der auch im vorliegenden Fall zum Tragen kommen kann). Das für die Anlagenerrichtung notwendige Know-how, welches das österr Unternehmen selbst entwickelt hat oder das ihm von einem Dritten entgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, lässt auch dann kein Besteuerungsrecht Chinas aufleben, wenn der dafür angefallene Aufwand als Kostenelement in den Herstellungspreis der Anlage Eingang findet, weil in diesem Fall die Nutzung durch das österr Unternehmen und nicht durch den chinesischen Kunden erfolgt. (SWI 1998, 502)

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