(EAS 1324 v 22. 9. 1998)
Gem Art 5 Abs 3 lit d DBA-Brasilien sind bloße „Einkaufsstellen“ eines Unternehmens nicht als Betriebstätte iSd DBA einzustufen. Beschränkt sich daher die vom Standort einer österr Wohnung eines in Brasilien ansässigen StPfl ausgeübte Funktion auf die bloße Akquirierung von österr Künstlern und erfolgt die Vermarktung der Künstler sowie die Organisation von Tourneen zur Gänze von Brasilien aus, so wird der inländischen Wohnung keine Betriebstätteneigenschaft beizumessen sein. Nach Ansicht des BMF wirkt über die in den lit d und e von Art 5 Abs 3 conv cit genannte Beschaffung von Waren und Informationen hinaus jegliche Beschaffung von Vorleistungen für das Unternehmen nicht betriebstättenbegründend. (SWI 1998, 505)