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Umsatzsteuervoranmeldungen bei Miethauseigentümern?

Die erste Seite aktuellÖStZ 1999, 1 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

Aufgrund des Erlasses des BMF vom 30.10.1998, GZ 66 3002/15-IV/6/98, sind im Rahmen der Überwachung der Miethauseigentümer keine Ausnahmeregelungen mehr vorgesehen. Das heißt aber nicht, dass der Erlass des BMF vom 11.07.1984, Z 02 0273/3/1-IV/2/84, nicht mehr anzuwenden ist. Die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen entfällt somit weiterhin für Miethauseigentümer und Wohnungseigentumsgemeinschaften, wenn die im Rahmen des gesamten Unternehmens für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtende Steuer 8.000 S nicht überstiegen hat. Die Umsatzsteuervorauszahlungen gelten diesfalls rechtzeitig entrichtet, wenn sie gleichzeitig mit der Einbringung der Umsatzsteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr an das Finanzamt abgeführt werden. Gibt jedoch der Unternehmer für einen der Voranmeldungszeiträume eine Umsatzsteuervoranmeldung ab, so sind die Vorschriften über die Voranmeldung und Vorauszahlung gemäß § 21 UStG 1994 ab der Abgabe der Voranmeldung folgenden Voranmeldungszeitraum bzw bei Überschreiten der Betragsgrenze ab dem Beginn des folgenden Veranlagungszeitraumes in vollem Umfang zu beachten.

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