Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 02.10.1998, B 553/98, die Gesetzeskonformität der Verordnung (VO) zu § 2 Abs 2 EStG 1988, BGBl 1996/734, bestätigt. In dieser VO geht es um die Interpretation des in § 2 Abs 2 EStG 1988 verwendeten Begriffs „Verwaltens unkörperlicher Wirtschaftsgüter“. Die VO subsumiert darunter sowohl das Verwalten von Anlagevermögen als auch das Verwalten von Umlaufvermögen, insbesondere auch den gewerblichen Handel mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Der VfGH sieht darin keine Überschreitung des gesetzlichen Rahmens, wie er durch die Textierung des § 2 Abs 2 EStG 1988 vorgegeben ist. Begründend führt er aus, dass die gewinngerichtete Fruchtziehung aus der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter (insbesondere aus der Verwaltung von Wertpapieren) auch die laufende Umschichtung solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt. Für die Praxis bedeutet die bestätigende Judikatur des VfGH, dass Verlustzuweisungen aus diversen Verlustbeteiligungsmodellen unter das Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs 2 EStG 1988 fallen. Es handelt sich dabei um Modelle, bei denen die Anleger an den Verlusten aus der Anschaffung gewerblich gehandelter Wertpapiere partizipieren. Sie beteiligen sich dabei an GesBR oder EEG, die sich einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bedienen. Die Anschaffung von Umlaufvermögen ist bei diesen Gesellschaften eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe, die zu Verlusten führt. Die an die beteiligten Anleger zugewiesenen Verluste können allerdings nicht ausgeglichen, sondern lediglich mit künftigen Gewinnen aus der Beteiligung verrechnet werden.