Nach § 8 Abs 3 L-VO idF BGBl II 1997/358 kann der Steuerpflichtige erklären, dass die „neue“, im Allgemeinen günstigere Liebhabereiregelung (20 bzw 23 Jahre Kalkulationszeitraum für die Vermietung von Eigentumswohnungen etc iSd § 1 Abs 2 L-VO) auch auf alle nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden ist, bei denen der Kalkulationszeitraum vor dem 14. November 1997 begonnen hat. Am 16. Dezember 1998 wurde die L-VO dahingehend geändert, dass die Frist zur Erteilung dieser Option nicht wie vorgesehen Ende 1998, sondern erst mit 31. Dezember 1999 abläuft.