EStG 1988: § 34 Abs 8
Ist der Ausbildungsort mit dem Wohnort ident (hier: jeweils Wien), so liegt keine Berufsausbildung „außerhalb des Wohnortes“ iSd § 34 Abs 8 EStG 1988 vor. Innerhalb des Wohnortes ist die Fahrzeit zwischen Wohnung und Schule unmaßgeblich.
FLD Wien, NÖ, Bgld , GA 17, 24.02.1999, RV/35X-17/07/99