Im Verhältnis zu Deutschland unterliegen die Bezüge eines Geschäftsführers einer inländischen GmbH jedenfalls - gleichgültig ob die Tätigkeit auf österr Staatsgebiet ausgeübt wird oder nicht und ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlegt wird oder nicht - der inländischen Besteuerung (vgl AÖF 1998/70, Abs 7 des Erlasses). Liegt nach österr Recht allerdings der Fall einer Arbeitskräftegestellung und folglich kein steuerliches Dienstverhältnis zur inländischen GmbH vor, dann ist die Besteuerung im Veranlagungsweg vorzunehmen. Der Umstand, dass kein steuerliches Dienstverhältnis zur inländischen GmbH vorliegt, entbindet nicht von der Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds. Dieser ist vielmehr auch von ausländischen Dienstnehmern zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen (§ 41 Abs 1 FLAG). Kommunalsteuerpflicht entsteht für die deutsche Kapitalgesellschaft nicht, da diese voraussetzt, dass der Dienstgeber eine inländische Betriebstätte unterhält, in welcher der Dienstnehmer tätig ist. (SWI 1999, 325)