Rentenbezüge der Ärztekammer Nordrhein, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft konstituiert ist, sind als „Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung“ Deutschlands anzusehen und folglich gem Art 10 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen. Dies gilt auch für jene Bezugsteile, die auf eine freiwillige Weiterversicherung entfallen, die nach Wohnsitzverlegung nach Österreich vereinbart worden ist. (SWI 1999, 326)