Die in EAS 1328 (vgl ÖStZ 1999/1/2, 26) vertretene Rechtsauffassung, dass der Arbeitsort eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH, dessen Aufgabengebiet auf die Leitung der österr Zweigniederlassung dieser GmbH beschränkt ist, in eben dieser Zweigniederlassung liegt, wurde von deutscher Seite nicht geteilt. Selbst in diesem Fall ist nach deutscher Auffassung der Tätigkeitsort fiktiv als am Sitz der deutschen GmbH gelegen anzusehen. Österreich ist bereit, wenn es im österr Interesse gelegen ist, Maßnahmen zur Vermeidung der durch diese Auffassungsunterschiede begründeten Doppelbesteuerung gem § 48 BAO zu treffen. (Österr - deutsches Verständigungsprotokoll v 14. 5. 1999, Abschn C Z 1) (SWI 1999, 353)