Der Autor bespricht die Entscheidung des VwGH vom 28.04.1999, 97/13/0068, wonach unter anderem eine Zuwendung des Gesellschafters an die Gesellschaft, die nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, sondern im Gesellschaftsverhältnis hat, ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung (zB als Darlehen oder stille Beteiligung) als verdeckte Einlage anzusehen ist.